Erbschaftssteuer Freibetrag 2026: Tabelle, Steuerklassen und Beispiele
Wie viel du steuerfrei erben kannst, hängt vor allem von deinem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab. Während Ehepartner bis zu 500.000 Euro steuerfrei erhalten können, beträgt der persönliche Freibetrag für Freunde oder unverheiratete Lebenspartner lediglich 20.000 Euro. Zusätzlich können weitere Steuerbefreiungen und Abzüge gelten.
Wie hoch ist der Erbschaftssteuer-Freibetrag 2026?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Für Kinder und Stiefkinder gelten grundsätzlich 400.000 Euro. Enkel können je nach familiärer Situation 200.000 oder 400.000 Euro steuerfrei erben. Geschwister, Nichten, Neffen, unverheiratete Lebenspartner und sonstige Personen haben dagegen meist nur einen Freibetrag von 20.000 Euro.
Erbschaftsteuer oder Erbschaftssteuer: Was ist richtig?
Die gesetzlich richtige Schreibweise lautet Erbschaftsteuer ohne zusätzliches „s“. So heißt auch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.
Im allgemeinen Sprachgebrauch und bei Internetsuchen wird jedoch häufig der Begriff Erbschaftssteuer verwendet. Inhaltlich ist damit dieselbe Steuer gemeint. Deshalb verwenden wir in diesem Ratgeber beide Schreibweisen.
Wann kann Erbschaftsteuer entstehen?
Erbschaftsteuer kann entstehen, wenn Vermögen durch einen Todesfall auf eine andere Person übergeht. Zum Nachlass können beispielsweise Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Unternehmensanteile, Fahrzeuge oder sonstige Wertgegenstände gehören.
Allerdings wird nicht automatisch der gesamte Nachlass besteuert. Zunächst werden mögliche Schulden, Nachlasskosten, Steuerbefreiungen und persönliche Freibeträge berücksichtigt. Nur der danach verbleibende steuerpflichtige Erwerb wird mit dem passenden Steuersatz belastet.
Erbschaftssteuer Freibetrag 2026 nach Verwandtschaftsgrad
Der persönliche Freibetrag wird grundsätzlich für jeden einzelnen Erben gesondert berücksichtigt. Deshalb können beispielsweise mehrere Kinder jeweils ihren eigenen Freibetrag von 400.000 Euro nutzen.
| Verhältnis zum Erblasser | Persönlicher Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro | I |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 Euro | I |
| Kinder eines bereits verstorbenen Kindes | 400.000 Euro | I |
| Enkel, deren Eltern noch leben | 200.000 Euro | I |
| Urenkel | 100.000 Euro | I |
| Eltern und Großeltern bei einer Erbschaft | 100.000 Euro | I |
| Eltern und Großeltern bei einer Schenkung | 20.000 Euro | II |
| Geschwister, Nichten und Neffen | 20.000 Euro | II |
| Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern | 20.000 Euro | II |
| Geschiedener Ehegatte | 20.000 Euro | II |
| Unverheirateter Lebenspartner | 20.000 Euro | III |
| Freunde und sonstige nicht verwandte Personen | 20.000 Euro | III |
Vererben Eltern beispielsweise 800.000 Euro zu gleichen Teilen an zwei Kinder, erhält jedes Kind 400.000 Euro. Sofern keine früheren Zuwendungen berücksichtigt werden müssen, kann der Erwerb vollständig innerhalb der beiden persönlichen Freibeträge liegen.
Welche Steuerklassen gelten bei einer Erbschaft?
Die Steuerklasse richtet sich nicht nach dem Einkommen des Erben. Entscheidend ist vielmehr das persönliche Verhältnis zwischen dem Erben und dem Verstorbenen.
Steuerklasse I: engste Familienangehörige
Zur Steuerklasse I gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel und weitere Abkömmlinge. Außerdem gehören Eltern und Großeltern bei einem Erwerb von Todes wegen zur Steuerklasse I.
Diese Gruppe erhält die höchsten persönlichen Freibeträge und zugleich die niedrigsten Steuersätze.
Steuerklasse II: weitere Verwandte
Zur Steuerklasse II gehören unter anderem Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Außerdem zählen geschiedene Ehegatten zu dieser Gruppe.
Eltern und Großeltern gehören bei einer Schenkung ebenfalls zur Steuerklasse II. Bei einer Erbschaft werden sie dagegen der günstigeren Steuerklasse I zugeordnet.
Steuerklasse III: alle übrigen Personen
Zur Steuerklasse III gehören alle Personen, die nicht den Steuerklassen I oder II zugeordnet werden. Dazu zählen insbesondere Freunde und unverheiratete Lebenspartner.
Auch nach vielen Jahren gemeinsamen Zusammenlebens gelten unverheiratete Partner erbschaftsteuerlich grundsätzlich als nicht verwandt. Deshalb beträgt ihr persönlicher Freibetrag nur 20.000 Euro. Außerdem gelten die vergleichsweise hohen Steuersätze der Steuerklasse III.
Erbschaftsteuersätze 2026 im Überblick
Nachdem Freibeträge und abzugsfähige Kosten berücksichtigt wurden, wird der verbleibende steuerpflichtige Erwerb einer Wertstufe zugeordnet.
| Steuerpflichtiger Erwerb | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 Euro | 7 Prozent | 15 Prozent | 30 Prozent |
| bis 300.000 Euro | 11 Prozent | 20 Prozent | 30 Prozent |
| bis 600.000 Euro | 15 Prozent | 25 Prozent | 30 Prozent |
| bis 6.000.000 Euro | 19 Prozent | 30 Prozent | 30 Prozent |
| bis 13.000.000 Euro | 23 Prozent | 35 Prozent | 50 Prozent |
| bis 26.000.000 Euro | 27 Prozent | 40 Prozent | 50 Prozent |
| über 26.000.000 Euro | 30 Prozent | 43 Prozent | 50 Prozent |
Anders als bei der Einkommensteuer wird der jeweilige Prozentsatz grundsätzlich auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb angewendet. Eine gesetzliche Härtefallregelung kann allerdings zu starke Sprünge beim Überschreiten einer Wertgrenze abmildern.
Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?
Für eine erste Orientierung lässt sich die Berechnung in vier Schritte unterteilen. Bei Immobilien, Unternehmen, Auslandsvermögen oder mehreren früheren Schenkungen kann die tatsächliche Berechnung jedoch deutlich komplexer sein.
Wert des Erwerbs ermitteln
Zunächst wird festgestellt, welches Vermögen der einzelne Erbe tatsächlich erhält.
Schulden und Kosten abziehen
Nachlassverbindlichkeiten und bestimmte Erbfallkosten können den steuerpflichtigen Erwerb verringern.
Freibeträge berücksichtigen
Anschließend werden persönliche Freibeträge und mögliche zusätzliche Steuerbefreiungen abgezogen.
Steuersatz anwenden
Der verbleibende Betrag wird nach Steuerklasse und Wertstufe besteuert.
Vereinfachte Berechnungsformel
Der steuerpflichtige Erwerb wird anschließend auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. Danach wird der zutreffende Steuersatz angewendet.
Welche Schulden können abgezogen werden?
Abziehbar können beispielsweise noch offene Darlehen des Verstorbenen, bestimmte Steuerschulden, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche und weitere Nachlassverbindlichkeiten sein.
Zusätzlich können Bestattungskosten, Kosten für ein angemessenes Grabmal, übliche Grabpflege und Kosten der Nachlassabwicklung berücksichtigt werden. Dafür sieht das Gesetz einen gemeinsamen Pauschalbetrag von 15.000 Euro ohne Einzelnachweis vor.
Gibt es mehrere Erben, kann der Pauschalbetrag nicht von jedem Erben vollständig zusätzlich beansprucht werden. Die genaue Zuordnung hängt von der Verteilung der Kosten und des Nachlasses ab.
Wie stark beeinflusst der Verwandtschaftsgrad die Steuer?
Die folgenden Beispiele beginnen jeweils mit einem bereits ermittelten steuerpflichtigen Erwerb von 100.000 Euro. Schulden, Kosten und persönliche Freibeträge wurden daher vorher bereits berücksichtigt.
Beispiel 1: Kind
Das Kind gehört zur Steuerklasse I. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 100.000 Euro beträgt der Steuersatz 11 Prozent.
100.000 Euro × 11 Prozent = 11.000 Euro
Steuer: 11.000 EuroBeispiel 2: Schwester
Eine Schwester gehört zur Steuerklasse II. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 100.000 Euro beträgt der Steuersatz 20 Prozent.
100.000 Euro × 20 Prozent = 20.000 Euro
Steuer: 20.000 EuroBeispiel 3: Lebenspartner
Ein unverheirateter Lebenspartner gehört zur Steuerklasse III. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 100.000 Euro beträgt der Steuersatz 30 Prozent.
100.000 Euro × 30 Prozent = 30.000 Euro
Steuer: 30.000 EuroEin Kind zahlt nicht automatisch Steuer auf den gesamten erhaltenen Betrag. Erbt es beispielsweise 500.000 Euro und bestehen keine weiteren Abzüge, bleiben nach dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro zunächst 100.000 Euro steuerpflichtig.
Welche weiteren Freibeträge können gelten?
Neben dem persönlichen Freibetrag können im Erbfall weitere Steuerbefreiungen und Abzüge hinzukommen. Diese hängen jedoch von der persönlichen Situation und der Art des geerbten Vermögens ab.
Versorgungsfreibetrag für Ehegatten
Ein überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner kann zusätzlich zum persönlichen Freibetrag einen besonderen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro erhalten.
Dieser zusätzliche Freibetrag kann allerdings gekürzt werden, wenn der Hinterbliebene steuerfreie Versorgungsbezüge erhält. Dazu können beispielsweise bestimmte Hinterbliebenenrenten oder Versorgungsansprüche gehören.
Versorgungsfreibetrag für Kinder
| Alter des Kindes | Besonderer Versorgungsfreibetrag |
|---|---|
| bis 5 Jahre | 52.000 Euro |
| mehr als 5 bis 10 Jahre | 41.000 Euro |
| mehr als 10 bis 15 Jahre | 30.700 Euro |
| mehr als 15 bis 20 Jahre | 20.500 Euro |
| mehr als 20 bis unter 27 Jahre | 10.300 Euro |
Auch diese Freibeträge können um steuerfreie Versorgungsbezüge gekürzt werden. Außerdem gelten sie nur für Erwerbe von Todes wegen und nicht für gewöhnliche Schenkungen.
Hausrat und bewegliche Gegenstände
Personen der Steuerklasse I können für Hausrat einschließlich Kleidung einen zusätzlichen Freibetrag von bis zu 41.000 Euro nutzen. Für weitere bewegliche körperliche Gegenstände kann zusätzlich ein Freibetrag von bis zu 12.000 Euro gelten.
Zahlungsmittel, Wertpapiere, Edelmetalle, Münzen, Edelsteine und vergleichbare Vermögenswerte fallen allerdings nicht unter diese Hausratsbefreiung.
Erbschaftsteuer bei Immobilien und Familienheim
Bei geerbten Immobilien ist grundsätzlich nicht der frühere Kaufpreis entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr der steuerrechtlich festgestellte Grundbesitzwert zum relevanten Bewertungsstichtag.
Familienheim für Ehegatten
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können das gemeinsam genutzte Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei erben.
- Der Verstorbene nutzte die Wohnung grundsätzlich selbst.
- Der Hinterbliebene zieht unverzüglich selbst ein oder wohnt bereits dort.
- Die Selbstnutzung wird grundsätzlich zehn Jahre fortgeführt.
Familienheim für Kinder
Auch Kinder sowie Kinder eines bereits verstorbenen Kindes können das Familienheim steuerfrei erben. Allerdings gilt die Befreiung nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern.
- Das Familienheim muss unverzüglich selbst genutzt werden.
- Die Steuerbefreiung gilt grundsätzlich nur für selbst genutzte Flächen.
- Die Selbstnutzung muss grundsätzlich zehn Jahre bestehen bleiben.
Wird das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst genutzt, kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn zwingende Gründe die weitere Selbstnutzung unmöglich machen.
Vermietete Wohnimmobilien
Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke können unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit 90 Prozent ihres festgestellten Werts angesetzt werden. Dadurch bleiben grundsätzlich 10 Prozent des begünstigten Immobilienwerts außer Ansatz.
Anschließend können zusätzlich der persönliche Freibetrag und weitere zulässige Abzüge berücksichtigt werden. Die Begünstigung gilt jedoch nicht automatisch für jede Immobilie oder jede Nutzung.
Weicht der festgestellte Grundbesitzwert erheblich vom tatsächlichen Marktwert ab, kann fachlicher Rat sinnvoll sein. Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gelten besondere Anforderungen.
Gelten die Freibeträge auch bei einer Schenkung?
Die persönlichen Freibeträge gelten grundsätzlich sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen. Allerdings können sich Steuerklasse und Freibetrag in einzelnen familiären Konstellationen unterscheiden.
Ein wichtiges Beispiel sind Eltern und Großeltern. Bei einer Erbschaft gehören sie grundsätzlich zur Steuerklasse I und erhalten einen Freibetrag von 100.000 Euro. Bei einer Schenkung gehören sie dagegen zur Steuerklasse II und erhalten regelmäßig nur 20.000 Euro Freibetrag.
Zusammenrechnung innerhalb von zehn Jahren
Mehrere Vermögensübertragungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für die Steuerberechnung zusammengerechnet. Deshalb kann der persönliche Freibetrag nicht jedes Jahr erneut vollständig genutzt werden.
Liegt eine frühere Schenkung dagegen mehr als zehn Jahre zurück, wird sie grundsätzlich nicht mehr in die Zusammenrechnung mit einer neuen Übertragung einbezogen.
Vereinfachtes Beispiel
Ein Vater schenkt seinem Kind 2026 insgesamt 250.000 Euro. Innerhalb der folgenden zehn Jahre können grundsätzlich noch 150.000 Euro des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro ungenutzt sein.
Überträgt der Vater innerhalb dieses Zeitraums weitere 200.000 Euro, übersteigt die Summe der Übertragungen den Freibetrag um 50.000 Euro. Dieser Betrag kann daher steuerpflichtig werden.
Für eine korrekte Berechnung sollten Datum, Wert und Art jeder Schenkung dokumentiert werden. Das gilt besonders bei Immobilien, Wertpapierdepots und wiederholten Geldübertragungen.
Muss eine Erbschaft beim Finanzamt gemeldet werden?
Ein Erwerb, der der Erbschaftsteuer unterliegen kann, muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erwerbs schriftlich beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Die Anzeige ist noch keine vollständige Erbschaftsteuererklärung. Das Finanzamt prüft zunächst die Angaben und kann anschließend eine Steuererklärung anfordern. Die dafür gesetzte Frist muss mindestens einen Monat betragen.
Welche Angaben gehören in die Anzeige?
- Name, Anschrift und steuerliche Identifikationsnummer der Beteiligten
- Todestag und Sterbeort des Erblassers
- Art und ungefährer Wert des Erwerbs
- Rechtsgrund des Erwerbs, etwa Testament oder gesetzliche Erbfolge
- Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen
- frühere Schenkungen des Verstorbenen innerhalb des relevanten Zeitraums
Wann kann die eigene Anzeige entfallen?
Eine gesonderte Anzeige kann entbehrlich sein, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und das Verwandtschaftsverhältnis eindeutig hervorgeht.
Diese Ausnahme gilt jedoch unter anderem nicht uneingeschränkt, wenn Grundbesitz, bestimmtes Betriebsvermögen, bestimmte Gesellschaftsanteile oder Auslandsvermögen zum Erwerb gehören.
Auch wenn das Erbe voraussichtlich vollständig unter dem persönlichen Freibetrag liegt, kann eine gesetzliche Anzeigepflicht bestehen. Im Zweifel sollte deshalb rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt nachgefragt werden.
Unterlagen für die Prüfung sammeln
FAQ zum Erbschaftssteuer-Freibetrag 2026
Die folgenden Antworten fassen die wichtigsten Regelungen zu Freibeträgen, Steuerklassen, Immobilien und Schenkungen kompakt zusammen.
Freibeträge und Steuerberechnung
Wie viel darf ein Kind 2026 steuerfrei erben?
Kinder und Stiefkinder können grundsätzlich bis zu 400.000 Euro je Elternteil steuerfrei erben. Frühere Schenkungen desselben Elternteils innerhalb von zehn Jahren müssen jedoch berücksichtigt werden.
Wie hoch ist der Freibetrag für Ehepartner?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Zusätzlich kann ein besonderer Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro hinzukommen.
Wie hoch ist der Freibetrag für Geschwister?
Geschwister gehören zur Steuerklasse II und erhalten einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro. Der darüber liegende steuerpflichtige Erwerb wird je nach Höhe mit 15 bis 43 Prozent besteuert.
Wie hoch ist der Freibetrag für unverheiratete Partner?
Unverheiratete Lebenspartner gehören grundsätzlich zur Steuerklasse III. Ihr persönlicher Freibetrag beträgt lediglich 20.000 Euro. Darüber hinaus gelten Steuersätze von 30 oder 50 Prozent.
Immobilien und Familienheim
Ist ein geerbtes Haus automatisch steuerfrei?
Nein. Ein Haus ist nicht allein deshalb steuerfrei, weil es geerbt wurde. Für das selbst genutzte Familienheim können jedoch besondere Steuerbefreiungen gelten. Dafür müssen mehrere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Können Kinder das Elternhaus steuerfrei erben?
Kinder können das Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei erben, wenn sie es unverzüglich selbst nutzen. Die Begünstigung gilt grundsätzlich nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern.
Was passiert, wenn ich das geerbte Familienheim verkaufe?
Wird die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren beendet, kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen. Ausnahmen können bei zwingenden Gründen gelten.
Schenkung und Zehnjahreszeitraum
Kann der Freibetrag alle zehn Jahre genutzt werden?
Mehrere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Liegt eine frühere Schenkung mehr als zehn Jahre zurück, wird sie grundsätzlich nicht mehr mit dem neuen Erwerb zusammengerechnet.
Werden Erbschaft und frühere Schenkung zusammengerechnet?
Ja. Hat der Verstorbene dem späteren Erben innerhalb der letzten zehn Jahre bereits Vermögen geschenkt, wird diese frühere Zuwendung bei der Erbschaftsteuerberechnung grundsätzlich berücksichtigt.
Muss eine steuerfreie Schenkung gemeldet werden?
Auch eine Schenkung unterhalb des persönlichen Freibetrags kann anzeigepflichtig sein. Bei notariell beurkundeten Vorgängen bestehen teilweise besondere Mitteilungspflichten des Notars.
Finanzamt und Erklärung
Muss ich immer eine Erbschaftsteuererklärung abgeben?
Nicht jede Person muss unaufgefordert eine vollständige Erbschaftsteuererklärung einreichen. Das Finanzamt kann jedoch von jedem Beteiligten eine Erklärung verlangen, selbst wenn voraussichtlich keine Steuer entsteht.
Welche Frist gilt für die Anzeige einer Erbschaft?
Die gesetzliche Anzeigefrist beträgt grundsätzlich drei Monate ab dem Zeitpunkt, an dem der Erwerber vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt.
Freibetrag, Steuerklasse und Nachlass gemeinsam betrachten
Der persönliche Erbschaftssteuer-Freibetrag ist ein wichtiger Teil der Berechnung. Er entscheidet jedoch nicht allein darüber, ob und in welcher Höhe tatsächlich Erbschaftsteuer entsteht.
Zusätzlich müssen der Wert des erhaltenen Vermögens, Nachlassverbindlichkeiten, frühere Schenkungen, mögliche Versorgungsfreibeträge und besondere Steuerbefreiungen berücksichtigt werden.
Besonders bei Immobilien, unverheirateten Lebenspartnern, größeren Schenkungen oder mehreren Erben sollte die steuerliche Situation frühzeitig geprüft werden. Dadurch lassen sich Fristversäumnisse und unerwartete Steuerbelastungen vermeiden.
Mehr zu Steuern und finanzieller Planung
Offizielle Quellen zur Erbschaftsteuer
Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze
- § 16 ErbStG – Persönliche Freibeträge
- § 15 ErbStG – Steuerklassen
- § 19 ErbStG – Steuersätze
- § 17 ErbStG – Besondere Versorgungsfreibeträge
Abzüge, Immobilien und Schenkungen
- § 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb und Nachlassverbindlichkeiten
- § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen und Familienheim
- § 13d ErbStG – Vermietete Wohnimmobilien
- § 14 ErbStG – Frühere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren